Nach dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen ist. In diesen Fällen sind auch die zwischen dem 19.3.2020 und 31.12.2020 entstehenden Säumniszuschläge zu erlassen.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.