Weitere steuerliche Maßnahmen
Bedingt durch COVID-19 wurden weitere steuerliche Maßnahmen veranlasst, so etwa
- Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Sonderzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als „Beihilfen und Unterstützungen “ bis zu einem Betrag von 1.500 EUR;
- steuerfreie Aufstockung von Kurzarbeitergeld;
- Verlängerung der Rückwirkungszeiträume bei Umwandlungsvorgängen;
- degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter;
- investmentsteuerliche Maßnahmen.
- Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020;
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 % für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021.
In der aktuellen Diskussion sind die Umsetzung u.a. folgender Maßnahmen:
- Anhebung des steuerlichen Verlustrücktrags, Erweiterung des Rückübertragungszeitraums für im Jahr 2020 entstandene Verluste sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung für Verluste des Jahres 2020;
- Ansatz einer steuerfreien Rücklage für den Veranlagungszeitraum 2019;
- Abweichung vom Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen;
- Absenkung des steuerlichen Abzinsungssatzes von Pensionsrückstellungen.